Die nächste Mitgliederversammlung findet am 28.03.2026 statt. Auf der Eingeladenen Tagesordnung steht der Punkt ,,Satzungsänderung“. Folgende Änderung soll vorgenommen werden:
§17 Vorsitz
Ändere:
- Der Vorsitz im Sinne des §26 BGB besteht aus dem/der Vorsitzenden und dem/der stellvertretenden Vorsitzenden.
- Beide sind einzeln vertretungsberechtigt, ausgenommen sind finanzielle Entscheidungen, die eine Höhe von 500,00€ brutto pro Quartal überschreiten.
- Im Innenverhältnis gilt: der/die stellvertretende Vorsitzende vertritt nur bei Verhinderung des/der Vorsitzenden.
- Der/die Vorsitzende leitet die Sitzungen des Vorstands und des erweiterten Vorstands. Der/die stellvertretende Vorsitzende übernimmt diese Aufgabe bei Abwesenheit des/der Vorsitzenden oder nach entsprechender Absprache.
- Der Vorsitzende lädt zur Mitgliederversammlung ein.
zu
- Der Vorsitz im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem/der Vorsitzenden und dem/der stellvertretenden Vorsitzenden.
- Beide sind jeweils einzeln zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Vereins berechtigt.
- Im Innenverhältnis gilt, dass der/die stellvertretende Vorsitzende von seiner/ihrer Vertretungsbefugnis regelmäßig nur bei Verhinderung des/der Vorsitzenden Gebrauch macht.
- Der/die Vorsitzende leitet die Sitzungen des Vorstands und des erweiterten Vorstands. Der/die stellvertretende Vorsitzende übernimmt diese Aufgabe bei Abwesenheit oder nach entsprechender Absprache.
- Der/die Vorsitzende lädt zur Mitgliederversammlung ein.
- Beschränkungen der Vertretungsmacht gelten ausschließlich im Innenverhältnis.
- Die Zuständigkeiten und Zustimmungsvorbehalte für finanzielle Verpflichtungen regelt die Finanzordnung, die von der Mitgliederversammlung erlassen wird.
Durch §17 Abs 7 wird somit ein Beschluss einer Finanzordnung notwendig. Der Entwurf der Finanzordnung ist hier einzusehen:


